Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Leistungen von Tippel: KI-Readiness-Check, Entwicklungsprojekte zum Festpreis, Wartungspakete (Retainer) und Softwarelizenzen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Tippel, Inhaber Lukas Friedrich, Kampweg 4, 34369 Hofgeismar („Anbieter“), und seinen Kunden über Leistungen der KI-Systementwicklung, Machbarkeitsanalysen (KI-Readiness-Check), Betriebs- und Wartungsleistungen, technische Beratung sowie die Überlassung von Software.
(2) Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in einer Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website ist freibleibend und stellt kein bindendes Angebot dar.
(2) Auf Anfrage des Kunden erstellt der Anbieter ein Angebot in Textform. Der Anbieter hält sich 30 Tage ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen ist das Angebot einschließlich der dort definierten Leistungsbeschreibung, Termine und Abnahmekriterien.
§ 3 Leistungen und Vertragstypen
(1) Entwicklungsprojekte erbringt der Anbieter als Werkleistung zum Festpreis. Geschuldet ist das im Angebot beschriebene Arbeitsergebnis, gemessen an den dort definierten Abnahmekriterien.
(2) Der KI-Readiness-Check ist eine Werkleistung zum Festpreis. Geschuldet ist ein schriftlicher Analysebericht mit begründeter Umsetzungsempfehlung (Go/No-Go) im Umfang des jeweiligen Pakets; ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis der Analyse ist nicht geschuldet. Beauftragt der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Lieferung des Berichts die Umsetzung, wird die Vergütung des Checks vollständig auf den Projektpreis angerechnet.
(3) Betriebs- und Wartungsleistungen (Retainer) erbringt der Anbieter als Dienstleistung. Umfang, Kontingente, Reaktionszeiten und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Retainer-Angebot.
(4) Die Überlassung von Standardsoftware (etwa der Sentinel-Prüfschicht) erfolgt als Einräumung von Nutzungsrechten nach Maßgabe eines gesonderten Lizenzangebots; begleitende Unterstützungsleistungen werden dort gesondert ausgewiesen.
(5) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und in eigener Verantwortung. Er ist berechtigt, für Teilleistungen sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einzusetzen; die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt beim Anbieter. Beim Einsatz von Subunternehmern, die personenbezogene Daten verarbeiten, gilt § 12.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alles bereit, was für die Leistungserbringung erforderlich ist, insbesondere: fachliche Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, Zugänge zu den betroffenen Systemen, repräsentative Daten und Testdaten sowie Rückmeldungen zu Zwischenständen innerhalb vereinbarter Fristen.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die überlassenen Daten, Inhalte und Systeme für die vereinbarte Leistung nutzen zu lassen, und dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen.
(3) Verzögert sich die Leistung durch unterbliebene oder verspätete Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Entsteht dem Anbieter dadurch nachweisbarer Mehraufwand, kann er diesen nach vorheriger Ankündigung zu den im Angebot genannten oder üblichen Sätzen berechnen.
§ 5 Änderungsverlangen (Change Requests)
Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, unterbreitet der Anbieter hierzu ein Zusatzangebot in Textform, das die Auswirkungen auf Vergütung und Termine ausweist. Änderungen werden erst nach Annahme des Zusatzangebots umgesetzt; der vereinbarte Leistungsumfang bleibt bis dahin unberührt.
§ 6 Abnahme
(1) Der Anbieter meldet die Abnahmereife eines Arbeitsergebnisses in Textform. Die Abnahme richtet sich nach den im Angebot definierten Abnahmekriterien; für in sich abgeschlossene Teilleistungen können Teilabnahmen vereinbart werden.
(2) Der Kunde erklärt innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Abnahmereife die Abnahme oder benennt die der Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel in Textform. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
(3) Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen, wenn der Anbieter bei Meldung der Abnahmereife auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Der produktive Einsatz des Arbeitsergebnisses steht der Abnahme gleich.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt für Entwicklungsprojekte folgender Zahlungsplan: 30 % der Vergütung bei Projektbeginn, 40 % verteilt auf die im Angebot definierten Meilensteine und 30 % nach Abnahme. Die Vergütung des KI-Readiness-Checks ist nach Lieferung des Berichts fällig; Retainer-Vergütungen sind monatlich im Voraus fällig.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
(4) Reisekosten und Spesen für vereinbarte Vor-Ort-Termine werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen — einschließlich Quellcode und Dokumentation — das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind: (a) Open-Source-Komponenten, deren Nutzung sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen richtet — der Anbieter weist die eingesetzten Komponenten und Lizenzen in der Dokumentation aus und setzt keine Komponenten mit für den vereinbarten Einsatzzweck unzumutbaren Lizenzpflichten ein; (b) vorbestehende, allgemein einsetzbare Werkzeuge, Bibliotheken und Methoden des Anbieters, an denen der Kunde ein einfaches, unbefristetes, unentgeltliches Nutzungsrecht erhält, soweit sie für den Betrieb der Arbeitsergebnisse erforderlich sind; (c) Standardsoftware nach § 3 Abs. 4, für die die Rechte im jeweiligen Lizenzangebot geregelt sind.
(3) Dem Anbieter steht das Recht zu, die bei der Leistungserbringung gewonnenen allgemeinen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden frei zu verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
§ 9 Leistungen Dritter
(1) Nutzt das Arbeitsergebnis vereinbarungsgemäß Dienste Dritter (etwa Sprachmodell-Schnittstellen von OpenAI, Anthropic oder Microsoft, Cloud- oder Hosting-Leistungen), wird dies im Angebot ausgewiesen. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, schließt der Kunde die Verträge mit den Drittanbietern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Anbieter unterstützt bei Auswahl und Einrichtung.
(2) Verfügbarkeit, Leistungsumfang und Preise von Drittdiensten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters; der Anbieter schuldet weder deren Verfügbarkeit noch deren Preisstabilität. Der Anbieter informiert den Kunden über ihm bekannt werdende wesentliche Änderungen, die den vereinbarten Betrieb beeinträchtigen können, und schlägt zumutbare Alternativen vor.
§ 10 Besondere Hinweise zu KI-Systemen
(1) Ergebnisse von Systemen des maschinellen Lernens beruhen auf statistischen Verfahren. Geschuldet ist die Einhaltung der vereinbarten Abnahmekriterien (etwa Qualitätsmetriken auf definierten Testdaten), nicht die inhaltliche Richtigkeit jeder einzelnen Ausgabe im laufenden Betrieb.
(2) Der Kunde bleibt für die Entscheidungen verantwortlich, die er auf Grundlage von Ausgaben des Systems trifft. Für rechtlich oder wirtschaftlich erhebliche Entscheidungen sieht der Kunde eine menschliche Prüfung vor; die Systeme des Anbieters werden hierfür mit entsprechenden Freigabeschritten und Protokollen ausgestattet, soweit vereinbart.
(3) Der Anbieter unterstützt den Kunden auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen bei der technischen Einordnung regulatorischer Anforderungen (etwa DSGVO und EU AI Act). Rechtsberatung ist nicht Gegenstand der Leistungen.
§ 11 Gewährleistung
(1) Bei Werkleistungen leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung nach seiner Wahl). Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Schadensersatzansprüche nach § 13; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die auf nicht vereinbarten Änderungen des Arbeitsergebnisses durch den Kunden oder Dritte, auf nicht vertragsgemäßer Nutzung oder auf Änderungen der Einsatzumgebung beruhen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Beeinträchtigung hiervon unabhängig ist.
§ 12 Datenschutz
Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; ein Muster stellt der Anbieter bereit. Mit personenbezogenen Daten des Kunden werden keine KI-Modelle des Anbieters oder Dritter trainiert.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Anbieters.
§ 14 Vertraulichkeit und Referenznennung
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Daten, Unterlagen und Konditionen — vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre nach dessen Beendigung fort; gesetzliche Schutzrechte (insbesondere nach dem GeschGehG) bleiben unberührt.
(2) Auf Wunsch des Kunden schließen die Parteien vor Aufnahme inhaltlicher Gespräche eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung.
(3) Der Anbieter nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz; die Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
§ 15 Laufzeit und Kündigung von Retainer-Verträgen
(1) Retainer-Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündbar, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nicht in Anspruch genommene monatliche Leistungskontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Monats, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Krieg, großflächige Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Energieversorgung — befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von ihren Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Dauert die Störung länger als 60 Tage an, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Kassel. Der Anbieter ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026