DORA für Finanzunternehmen in zwei Minuten.
Was der Digital Operational Resilience Act verlangt, wen er betrifft — und warum eine On-Premise-Lizenz nach Auffassung der BaFin keine IKT-Dienstleistung im Sinne der Verordnung ist.
Allgemeine Information, kein Rechtsrat. Anwendbarkeit und Einordnung sind im Einzelfall zu prüfen. Stand: August 2026.
Der Rechtsakt auf einen Blick
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2022/2554 — Digital Operational Resilience Act (DORA) |
| Anwendbar seit | 17. Januar 2025 |
| Wen es betrifft | Finanzunternehmen (Banken, Versicherer, Wertpapierfirmen u. a.) und ihre IKT-Drittdienstleister |
| Vier Säulen | IKT-Risikomanagement · IKT-Vorfallsmeldung · Resilienz-Tests · Management des IKT-Drittparteienrisikos |
| Aufsicht (DE) | BaFin |
Die IKT-Vorfallsmeldung nach DORA verläuft parallel zur NIS2-Meldelogik: NIS2-Meldepflichten in der Praxis →
Die Bezugsform entscheidet: Lizenz oder Dienst
Art. 3 Nr. 21 DORA definiert IKT-Dienstleistungen bewusst weit — die Einordnung einer konkreten Beschaffung bleibt Aufgabe des Finanzunternehmens. Für die Abgrenzung von Lizenz und SaaS zieht die BaFin in ihrer DORA-FAQ eine klare Linie:
„Bei reinen Softwarelizenzen handelt es sich üblicherweise um Nutzungsrechte, die keine IKT-Dienstleistung i. S. d. Art. 3 Nr. 21 DORA darstellen.“
— BaFin, DORA-FAQ „Management des IKT-Drittparteienrisikos“, zum isolierten Softwarebezug
„Bei Software-as-a-Service-Anwendungen handelt es sich um eine IKT-Dienstleistung, die bei dauerhaftem Bezug unter Art. 3 Nr. 21 DORA fällt.“
— BaFin, DORA-FAQ, zu reinem Software-as-a-Service
On-Premise-Lizenz
- Die Sentinel-Prüfschicht läuft offline in Ihrem Perimeter — kein Netzzugriff, 185 Tests, ausgeliefert als reines Nutzungsrecht.
- Nach BaFin-Auffassung keine IKT-Dienstleistung (Art. 3 Nr. 21).
- Der Zulieferer wird nicht zum registrierten IKT-Drittdienstleister.
- Keine Vertragspflichten aus Art. 30, kein Registereintrag, kein Ausstiegsplan (Art. 28).
Gehosteter Dienst (SaaS)
- Dieselbe Software als dauerhaft bezogener Dienst — Daten und Logik laufen beim Anbieter.
- IKT-Dienstleistung bei dauerhaftem Bezug (Art. 3 Nr. 21).
- Anbieter fällt in den IKT-Drittparteien-Rahmen.
- Vertragliche Mindestinhalte (Art. 30), Registereintrag und Ausstiegsstrategie (Art. 28).
Ein Beleg, den Sie der Prüfung vorlegen können
Die Prüfschicht bindet jede Detektionsregel deterministisch gegen Microsofts eigenen KQL-Parser; was sich nicht gegen Ihr reales Schema verifizieren lässt, wird markiert statt still ausgeliefert. Der Bericht dokumentiert reproduzierbar, dass Ihre Detektionen tragen — ein Beleg für die DORA-Erwartungen an Resilienz-Tests und Nachweisführung. Der Bericht bleibt bei Ihnen, die Prüfung läuft in Ihrem Perimeter.
Sprechen wir über Ihren DORA-Kontext
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