Räumen Sie ein, was Sie ohnehin verlieren
Wenn Ihre Beschäftigten das Werkzeug benutzen sollen, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, und der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Nicht „möglicherweise“, nicht „je nach Anwendungsfall“. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ja. Die meisten Projektteams verbringen ihre ersten zwei Monate damit, das Gegenteil zu behaupten — wir überwachen doch niemanden, wir entwerfen Schadensschreiben —, und sie verlieren, weil es bei diesem Streit noch nie um Absichten ging.
Nicht die Absicht zählt, sondern die Eignung
Die Vorschrift erfasst technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das Bundesarbeitsgericht legt dieses „bestimmt“ seit Jahrzehnten objektiv aus: Es genügt, dass die Einrichtung dazu geeignet ist, Leistungs- oder Verhaltensdaten über identifizierbare Personen zu erzeugen. Wollen muss das niemand. Wenn Ihr Assistent Benutzerkennung, Zeitstempel und Anfrage in ein Trace schreibt, damit Sie eine schlechte Antwort debuggen können, haben Sie genau das gebaut — und die Plattform darunter ohnehin, denn ein Microsoft-365-Tenant ordnet Aktivität längst einzelnen Personen zu, bevor Sie irgendetwas darauf ausrollen. Der Assistent, auf den Sie stolz sind, ist meist die kleinste überwachungsgeeignete Komponente im Stack.
Ein Pilot ist kein mitbestimmungsfreier Raum
„Das ist doch nur ein Test“ verschafft keine Ausnahme: Ein Probebetrieb mit echten Beschäftigten und echten Daten ist Einführung und Anwendung. Hier verlieren Projekte das, was sich nicht wiederherstellen lässt — Vertrauen. Der Betriebsrat erfährt von dem Werkzeug durch einen Mitarbeiter statt durch Sie, und ab diesem Moment verhandeln Sie nicht mehr über den Umfang, sondern über Ihre Glaubwürdigkeit. Der bessere Weg ist eine ausdrückliche Erprobungsvereinbarung: ein enger Anwendungsfall, eine feste Nutzergruppe, ein Ablaufdatum. Die ist deutlich leichter zu unterschreiben, weil niemand einen Dauerzustand absegnen soll — und das Ablaufdatum wirkt wie die Frist in jedem vernünftigen Piloten: Es erzwingt ein Urteil.
Welche Paragrafen wirklich greifen
Vier Anknüpfungspunkte sind relevant, und das Nützliche an ihnen ist, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen.
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 nennt Künstliche Intelligenz seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 ausdrücklich. Er greift in der Planung, verpflichtet zu rechtzeitiger Unterrichtung und Beratung und ist kein Veto — deshalb wird er übersprungen. Ihn zu überspringen ist zugleich der Grund, aus dem eine Verhandlung von sechs Wochen auf neun Monate anwächst. § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist der erzwingbare: Ohne Einigung folgt die Einigungsstelle nach § 76, und der Betriebsrat kann die Nutzung eines ohne Mitbestimmung eingeführten Systems gerichtlich untersagen lassen. Das ist das Abschaltrisiko, und es trifft Sie, nachdem Sie den Bau bezahlt haben. § 80 Abs. 3 Satz 2, ebenfalls seit 2021, bestimmt: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich — auf Ihre Kosten. Und § 95 Abs. 2a erstreckt die Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien ausdrücklich auf Fälle, in denen KI zum Einsatz kommt.
Die Sachverständigen-Regel gilt vielen als Drohung. Sie ist das Gegenteil. Der Gutachter muss eine Empfehlung schreiben, und wer Ihre Datenflüsse nicht nachvollziehen kann, empfiehlt die restriktivste Fassung, die er vertreten kann — weil es die einzige ist, die er vertreten kann. Unschärfe verschafft Ihnen keinen Spielraum, sie kostet Sie welchen. Das Günstigste, was Sie für Ihre eigene Verhandlungsposition tun können, ist ein Datenflussdokument, das ein Fremder in einer Stunde versteht.
Der Streit dreht sich um den Umfang — und der ist Architektur
Nehmen wir einen Regionalversicherer mit rund 600 Beschäftigten, der einen Retrieval-Assistenten über Versicherungsbedingungen und Schadenakten für die Kfz-Sachbearbeitung baut. Das Team protokolliert Anfrage, gefundene Textstellen, Antwort, Benutzerkennung und Laufzeit. Das ist keine Schlamperei, sondern genau das, was Sie brauchen, um Qualität zu messen und das Ding überhaupt produktiv zu betreiben. Es ist zugleich, unverändert, ein Bericht darüber, wer die meisten Fragen stellt und wer pro Fall am längsten braucht. Der Betriebsrat sieht das im ersten Termin, weil es das Erste ist, was jeder sieht.
Der Reflex ist, das Hineinschauen zu versprechen zu unterlassen. Besser ist, es strukturell schwer zu machen: Trennen Sie die Telemetrie in einen Qualitätsspeicher ohne Benutzerkennung, der für Auswertung und Regressionstests dient, und einen Auditspeicher, der personenbezogen ist, befristet gelöscht wird und nur über ein definiertes Verfahren erreichbar ist. Den ehrlichen Preis sollten Sie im Termin aussprechen: Pseudonymisierte Auswertungslogs nehmen Ihnen die Möglichkeit, zum Sachbearbeiter zu gehen und zu fragen, was er mit dieser Anfrage eigentlich gemeint hat. Fehlersuche wird langsamer. Ich würde diesen Preis zahlen, weil er einen zweimonatigen Streit in einen Absatz verwandelt.
Wegsparen lässt sich das Problem allerdings nicht. Gilt das System einmal als Hochrisiko, zieht der AI Act in die Gegenrichtung und verlangt Protokollierung und Aufbewahrung. Die DSGVO will Datenminimierung — das ist ein Thema für sich —, der AI Act will einen Nachweis, und § 87 will keine Leistungsbewertung. Das hebt sich nicht gegenseitig auf. Sie behalten die Protokolle und machen sie für Bewertungszwecke unbrauchbar: über Zugriffsrechte und über die Vereinbarung, nicht über Löschen.
Was sich tatsächlich wegkonstruieren lässt, ist die Einstufung. Ein Assistent, der einen Brief entwirft und die Entscheidung beim Sachbearbeiter lässt, ist ein anderes Tier als einer, der Sachbearbeiter bewertet oder ihnen Arbeit zuteilt. Sobald personenbezogene Telemetrie in etwas fließt, das Menschen beurteilt, landen Sie mit guten Gründen in Anhang III des EU AI Act — samt Konformitätsbewertung — und haben dem Betriebsrat im selben Zug sein stärkstes Argument geliefert. Die Mitbestimmung können Sie nicht vermeiden. Die Hochrisiko-Einstufung oft schon. Teams werfen beides zusammen und verhandeln dann das Falsche.
Was eine Betriebsvereinbarung für KI-Tools abdeckt
Bevor Sie irgendetwas entwerfen: Prüfen Sie, ob es die Vereinbarung längst gibt. Ihre BV zu Microsoft 365, zum Ticketsystem oder zum ERP regelt dieses System vielleicht schon — oder verbietet bereits, was Sie vorhaben, denn ein Auswertungsverbot, das vor Jahren für eine Telefonanlage formuliert wurde, interessiert sich nicht dafür, dass Ihre Sache neu ist. Eine Anlage zu einer bestehenden Vereinbarung ist häufig schneller als eine neue, und Ihr Betriebsratsvorsitzender beantwortet die Frage in fünf Minuten.
Darüber hinaus decken solche Vereinbarungen in der Praxis einen wiedererkennbaren Kanon ab:
- Geltungsbereich — welches System, welche Datenquellen, welche Nutzergruppen, welche Zwecke. Eng schlägt hier immer breit.
- Zweckbindung und Auswertungsverbot — das Herzstück: Die Daten des Systems dürfen nicht zur Bewertung Einzelner dienen, mit einem benannten Ausnahmeweg bei konkretem Verdacht, im Vier-Augen-Prinzip und unter Beteiligung des Betriebsrats.
- Datenarten, Speicher- und Löschfristen sowie rollenbasierter Zugriff auf die Protokolle.
- Keine automatisierte Entscheidung über eine Person — ein Mensch entscheidet und bleibt dafür verantwortlich.
- Transparenz und Schulung für die, die damit arbeiten sollen.
- Kontrollrechte des Betriebsrats, einschließlich eines Testzugangs.
- Laufzeit und Überprüfungstermin — und was mit dem Werkzeug geschieht, wenn sie ausläuft.
Die Klausel, die KI-Vereinbarungen meist verfehlen
Hier unterscheidet sich eine KI-Vereinbarung wirklich von der, die Ihr Haus einst für die Zeiterfassung geschrieben hat. Jenes System änderte sich nicht. Ihres schon: Der Anbieter tauscht das zugrunde liegende Modell aus, und das Verhalten verschiebt sich ohne Deployment auf Ihrer Seite, ohne Ticket, ohne Ankündigung. Eine Vereinbarung, die auf „System X, Version Y“ festgenagelt ist, wird entweder laufend gebrochen oder vierteljährlich neu aufgemacht. Beides will keine Seite.
Beschreiben Sie das System über seine Datenflüsse und Zwecke statt über seine Version. Definieren Sie dann, was eine wesentliche Änderung ist — eine neue Datenquelle, eine neue Nutzergruppe, ein neuer Zweck, eine neue Entscheidung, die das System trifft — und was keine ist: Modellversion, Oberfläche, Retrieval-Tuning. Volle Mitbestimmung für die erste Kategorie, eine schlanke Informationspflicht für die zweite. Betriebsräte lassen sich auf diese Teilung erfahrungsgemäß ein, weil sie ihnen gibt, worum es ihnen eigentlich geht: die Zusage, von der ersten Kategorie überhaupt zu erfahren, statt sie in einer Release Note zu entdecken.
Was ich lassen würde
Ich würde nicht mit einer Rahmenvereinbarung über „KI“ im Allgemeinen anfangen. Verlockend ist es — einmal klären, alles Künftige abgedeckt. Aber ein abstrakter Rahmen, verhandelt ohne konkretes System im Raum, wird gegen ausgedachte Worst Cases verhandelt und landet entweder so eng, dass er vernünftige Anwendungen blockiert, oder so vage, dass ihn jeder Rollout wieder aufreißt. Machen Sie eine enge Vereinbarung für ein echtes Werkzeug, dann eine zweite, und verallgemeinern Sie aus zwei Dingen, die existieren. Die Ausnahme ist der Fall, in dem Sie Copilot am Montag für das ganze Haus einschalten — dann haben Sie diesen Luxus nicht und sollten sich Hilfe holen.
Ich würde auch nicht das „betriebsratsfeste“ Datenblatt des Anbieters als Ihre Dokumentation einreichen. Es beschreibt dessen Produkt, während der Gutachter Ihren Betrieb, Ihre Datenquellen und Ihre Protokollkonfiguration beurteilt. Und ich würde nichts zusagen, was das System nicht vorführen kann. „Keine personenbezogenen Daten in den Logs“ ist ein Satz, der in dem Moment widerlegt ist, in dem jemand das Tracing-Werkzeug öffnet und einen UPN in einem Span findet. Versprechen Sie weniger — und können Sie es zeigen.
Wo Tippel ins Spiel kommt
Was diese Gespräche löst, ist fast nie Rhetorik. Es ist ein Dokument: welche Daten hineingehen, was gespeichert wird, wie lange, wer es lesen darf und was das System entscheidet — und was nicht. Genau dieses Artefakt braucht der Sachverständige des Betriebsrats, genau das braucht Ihr Anwalt, um überhaupt etwas zu entwerfen, und genau das haben die meisten Teams erst im vierten Monat. Beim KI-Readiness-Check fällt es als Nebenprodukt an, weil sich ein Bau ohne diese Angaben ohnehin nicht zuschneiden lässt.
Wenn Sie etwas planen, das Ihre Beschäftigten nutzen sollen, und im Haus gibt es einen Betriebsrat, dann ist die günstigste Stunde die, in der die Datenflüsse lesbar werden, bevor jemand sie verteidigen muss. Melden Sie sich, wenn es leichter ist, das zu besprechen.